Endlich wieder ohne Schulden leben -

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Die seit dem 01.01.1999 geltende Insolvenzordnung (InsO) für Verbraucher ermöglicht überschuldeten Menschen die Chance eines wirtschaftlichen Neuanfangs.

Ehemalige Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern nehmen auch am Verbraucherinsolvenzverfahren teil. Allerdings dürfen keine Verbindlichkeiten gegenüber früheren Arbeitnehmern bestehen, wie z.B. nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Gibt es mehr als 19 Gläubiger oder sollten Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen, müssen ehemalige Selbstständige ebenso wie aktiv Gewerbetreibende, unabhängig von ihrer Unternehmensgröße, immer ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung ist eine große Entlastung für Menschen mit Schuldenproblemen gegenüber der früher geltenden Regelung: Danach konnten Gläubiger ihre Forderungen bis zu 30 Jahren eintreiben. Nach der geltenden Insolvenzordnung hingegen besteht für den Schuldner die Möglichkeit, schon nach sechs Jahren ab Eröffnung des Verfahrens vor Gericht von seinen Schulden befreit zu werden.
Entscheidet sich ein Schuldner für ein Verbraucherinsolvenzverfahren, muss er insgesamt vier Phasen durchlaufen:

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch versucht der Schuldner, sich ohne das Gericht mit seinen Gläubigern zu einigen. Scheitert dieser Einigungsversuch, muss dies von einer nach der Insolvenzordnung anerkannten Schuldnerberatungsstelle, einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater bescheinigt werden.

Schuldenbereinigungsverfahren

In der zweiten Phase, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, wird mit Hilfe des Gerichts der Versuch unternommen, eine Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Stimmen alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, gilt er als angenommen. Dieser Schritt ist jedoch nicht zwingend, und das zuständige Insolvenzgericht entscheidet, ob ein solches Verfahren durchgeführt wird oder nicht.

Gerichtliches Insolvenzverfahren

Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Vor der Verfahrenseröffnung muss der Schuldner den Verfahrenskostenvorschuss einzahlen, oder, falls ihm dies nicht möglich ist, bei Gericht einen Stundungsantrag stellen. In dieser Phase wird das pfändbare Vermögen (Sach- und Geldvermögen) des Schuldners durch einen Treuhänder verwertet und auf die Gläubiger verteilt.

Wohlverhaltensphase

Während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode, führt der Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren die pfändbaren Beträge seines Einkommens ausschließlich über seinen Treuhänder an seine Gläubiger ab. Des Weiteren muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen, wie z.B. eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich bei Arbeitslosigkeit nachweislich um Arbeit bemühen und jede zumutbare Arbeit annehmen.

Restschuldbefreiung

Erfüllt der Schuldner sämtliche Auflagen, erteilt das Gericht durch Beschluss am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung.

Wenn Sie an einer unser monatlich stattfindenden Informationsveranstaltungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren teilnehmen wollen, erfahren Sie Näheres unter der Telefonnummer 0241 9039404.